AGB

1. Geltung, Vertragsabschluss

1.1. 3e8.studio e.U. (im Folgenden „Unternehmen“) erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Unternehmen und des/der Auftraggebenden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.2. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem/der Auftraggebenden sind nur wirksam, wenn sie vom Unternehmen schriftlich bestätigt werden.

1.3. Allfällige Geschäftsbedingungen des/der Auftraggebenden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des/der Auftraggebenden widerspricht das Unternehmen ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des/der Auftraggebenden durch das Unternehmen bedarf es nicht.

1.4. Änderungen der AGB werden dem/der Auftraggebenden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widersprochen wird; auf die Bedeutung des Schweigens wird der/die Auftraggebende in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.

1.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.6. Leistungs- und Preisangaben in Angebotsschreiben oder Kostenvoranschlägen sind nur dann verbindlich, soweit diese schriftlich übermittelt werden.

1.7. Sofern die Rechnung auf Dritte ausgestellt werden soll, schuldet der Auftraggeber den Rechnungsbetrag, sollte der Dritte seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen.

1.8. Die Angebote des Unternehmens sind freibleibend und unverbindlich.

2. Konzept- und Ideenschutz

2.1. Wird das Unternehmen bereits vor einer Auftragserstellung eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, treten der/die potentielle Auftraggebende und das Unternehmen bereits in ein Vertragsverhältnis. Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.

2.2. Der/die potentielle Auftraggebende erkennen an, dass das Unternehmen bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er oder sie selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.

2.3. Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung des Unternehmens ist dem/der potentiellen Auftraggebenden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

2.4. Das Konzept enthält darüber hinaus werbe- und umsetzungsrelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Umsetzungsprozessen und/oder Vermarktungsstrategien definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die einzigartig sind und der Projektumsetzung ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, technische Konzepte & Systeme, Ausstellungskonzepte, Exponatkonzeptionen, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie selbst keine Werkhöhe erreichen.

2.5. Der/die potentielle Auftraggebende verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese vom Unternehmen im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbe- und Exponatideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

2.6. Sofern der/die potentielle Auftraggebende der Meinung ist, dass ihm/ihr vom Unternehmen Ideen präsentiert wurden, auf die er oder sie bereits vor der Präsentation gekommen ist, so ist dies dem Unternehmen binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.

2.7. Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass das Unternehmen dem/der potentiellen Auftraggebenden eine für ihn/ihr neue Idee präsentiert hat. Verwendet der/die Auftraggebende die Idee, so ist davon auszugehen, dass das Unternehmen dabei beauftragt wurde.

2.8. Der/die potentielle Auftraggebende kann sich von seinen oder ihren Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Entschädigungszahlung beim Unternehmen ein.

3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des/der Auftraggebenden

3.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch das Unternehmen, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das Unternehmen. Innerhalb des vorgegebenen Rahmens seitens des/der Auftraggebenden besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit des Unternehmens.

3.2. Alle Leistungen des Unternehmens (insbesondere auch alle Vorentwürfe, Skizzen, Visualisierungen, Präsentationen, Kopien, Pläne, offene Quellcodes und elektronische Dateien) sind seitens des/der Auftraggebenden zu überprüfen und binnen drei Werktagen ab Eingang freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung gelten sie als genehmigt.

3.3. Der/die Auftraggebende wird dem Unternehmen zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er oder sie wird das Unternehmen über alle Umstände informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der/die Auftraggebende trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner oder ihren unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben vom Unternehmen wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

3.4. Der/die Auftraggebende ist verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert das die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Das Unternehmen haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung seiner Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum/zur Auftraggebenden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird das Unternehmen wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der/die Auftraggebende das Unternehmen schad- und klaglos; er oder sie hat dem Unternehmen sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihm durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der/die Auftraggebende verpflichtet sich, das Unternehmen bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der/die Auftraggebende stellt hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

4. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

4.1. Das Unternehmen ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertraglichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).

4.2. Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des/der Auftraggebenden. Das Unternehmen wird diese/n Dritte/n sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser oder diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

4.3. Soweit das Unternehmen notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des Unternehmens.

4.4. In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der/die Auftraggebende einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Beauftragungsvertrages aus wichtigem Grund.

5. Termine

5.1. Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. vom Unternehmen schriftlich zu bestätigen.

5.2. Verzögert sich die Lieferung/Leistung des Unternehmens aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der/die Auftraggebende und das Unternehmen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5.3. Befindet sich das Unternehmen in Verzug, so kann der/die Auftraggebende vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er oder sie dem Unternehmen schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des/der Auftraggebenden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

6. Vorzeitige Auflösung

6.1. Das Unternehmen ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die seitens des/der Auftraggebenden zu vertreten sind, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
b) der/die Auftraggebende fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des/der Auftraggebenden bestehen und dieser auf Begehren des Unternehmens weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Unternehmens eine taugliche Sicherheit leistet;

6.2. Der/die Auftraggebende ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Unternehmen fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

7. Honorar

7.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch des Unternehmens für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Das Unternehmen ist berechtigt, zur Deckung seines Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 1.000,- oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist das Unternehmen berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.

7.2. Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat das Unternehmen für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.

7.3. Alle Leistungen des Unternehmens, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle dem Unternehmen erwachsenden Barauslagen sind seitens des/der Auftraggebenden zu ersetzen.

7.4. Kostenvoranschläge des Unternehmens sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die vom Unternehmen schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird das Unternehmen den Auftraggebenden oder die Auftraggebende auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als genehmigt, wenn er oder sie nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Überschreitung des Kostenvoranschlages gilt seitens des/der Auftraggebenden von vornherein als genehmigt.

7.5. Für alle Arbeiten des Unternehmens, die aus welchem Grund auch immer seitens des/der Auftraggebenden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt dem Unternehmen das vereinbarte Entgelt. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 ABGB wird ausgeschlossen. Wenn der/die Auftraggebende außerdem in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung des Unternehmens – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese – einseitig ändert oder abbricht, hat er oder sie dem Unternehmen die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung des Unternehmens begründet ist, hat der/die Auftraggebende dem Unternehmen darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar zu erstatten. Außerdem ist das Unternehmen bezüglich allfälliger Ansprüche Dritten schad- und klaglos zu stellen, insbesondere von Auftraggebenden des Unternehmens. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der/die Auftraggebende an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich dem Unternehmen zurückzustellen.

8. Zahlung, Eigentumsvorbehalt

8.1. Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die vom Unternehmen gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum des Unternehmens.

8.2. Eine Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung von Werken, an denen das Unternehmen mitgewirkt hat, ist erst nach der Bezahlung der Rechnung gestattet. Etwaige vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte gelten erst nach Bezahlung der Rechnung.

8.3. Bei Zahlungsverzug des/der Auftraggebenden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Der/die Auftraggebende verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzugs, dem Unternehmen die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, jedenfalls die Kosten eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

8.4. Im Falle des Zahlungsverzuges des/der Auftraggebenden kann das Unternehmen sämtliche, im Rahmen anderer mit ihm oder ihr abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

8.5. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

8.6. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich das Unternehmen für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).

8.7. Der/die Auftraggebende ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Unternehmens aufzurechnen, außer seine oder ihre Forderung wurde vom Unternehmen schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

9. Eigentumsrecht und Urheberrecht

9.1. Alle Leistungen des Unternehmens, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum des Unternehmens und können vom Unternehmen jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der/die Auftraggebende erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der/die Auftraggebende die Leistungen des Unternehmens ausschließlich in Österreich und Deutschland nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen des Unternehmens setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der vom Unternehmen dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.

9.2. Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen des Unternehmens, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den/der Auftraggebenden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Unternehmens und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers oder der Urheberin zulässig. Die Herausgabe aller sogen. „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil.  Das Unternehmen ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat der/die Auftraggebende keinen Rechtsanspruch darauf.

9.3. Für die Nutzung von Leistungen des Unternehmens, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung des Unternehmens erforderlich. Dafür steht dem Unternehmen und dem/der Urheber/in eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

9.4. Für die Nutzung von Leistungen des Unternehmens bzw. von Werbemitteln, für die das Unternehmen konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung des Unternehmens notwendig. Die Nutzungsgebühren sind individuell vertraglich festzulegen.

10. Kennzeichnung

10.1. Das Unternehmen ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf das Unternehmen und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem/der Auftraggebenden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

10.2. Das Unternehmen ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des/der Auftraggebenden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf seiner Website und Social-Media Kanälen mit Namen und Firmenlogo auf die zum oder zur Auftraggebenden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

11. Gewährleistung

11.1. Der/die Auftraggebende hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch das Unternehmen, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

11.2. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem/der Auftraggebenden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch das Unternehmen zu. Das Unternehmen wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der/die Auftraggebende dem Unternehmen alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Das Unternehmen ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für das Unternehmen mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem/der Auftraggebenden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem/der Auftraggebenden die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine oder ihre Kosten durchzuführen.

11.3. Es obliegt auch dem/der Auftraggebenden, die Überprüfung der Leistung auf seine oder ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Das Unternehmen ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Das Unternehmen haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem/der Auftraggebenden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese ihm oder ihr vorgegeben oder genehmigt wurden.

11.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber dem Unternehmen gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der/die Auftraggebende ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.

12. Haftung und Produkthaftung

12.1. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung des Unternehmens und die seiner Angestellten, Auftragnehmer/innen oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des/der Auftraggebenden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung des Unternehmens ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner „Leute“.

12.2. Jegliche Haftung des Unternehmens für Ansprüche, die auf Grund der vom Unternehmen erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen Auftraggebende erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn das Unternehmen seiner Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für es nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet das Unternehmen nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des/der Auftraggebenden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der/die Auftraggebende hat das Unternehmen diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

12.3. Schadensersatzansprüche des/der Auftraggebenden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung des Unternehmens. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

13. Social Media Kanäle

13.1. Das Unternehmen weist den Auftraggebenden oder die Auftraggebende vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von Social Media Kanälen (im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in seinen Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das vom Unternehmen nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte.

13.2. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Das Unternehmen arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die es keinen Einfluss hat, und legt diese auch einem Auftrag des/der Auftraggebenden zu Grunde. Der/die Auftraggebende erkennt mit der Auftragserteilung ausdrücklich an, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen.

13.3. Das Unternehmen beabsichtigt, den Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien der Anbieter einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann das Unternehmen aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.

14. Datenschutz

14.1. Der/die Auftraggebende stimmt zu, dass seine oder ihre persönlichen Daten (Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des/der Auftraggebenden, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum oder zur Auftraggebenden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden. Der/die Auftraggebende ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Telefax oder Brief an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.

14.2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, elektronisch gespeicherte oder sonstige Daten nicht ohne schriftliche Zustimmung an Dritte weiterzugeben.

15. Speicherung Kundenprojekte

15.1 Dauer der Speicherung

Kundenprojekte werden für einen Zeitraum von maximal 2 Jahren ab dem Datum der endgültigen Bezahlung der Leistungen gespeichert. Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten unwiderruflich gelöscht, es sei denn, eine längere Aufbewahrungsfrist ist gesetzlich vorgeschrieben, zur Verteidigung gegen mögliche Rechtsansprüche erforderlich oder mit dem Kunden vertraglich gegen Entgelt festgelegt.

15.2 Zweck der Speicherung

Die Speicherung der Kundenprojekte dient ausschließlich zur Sicherstellung von Änderungsvorhaben, Folge-Projekte und zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen. Nach Ablauf der Speicherdauer werden alle Projekt-Daten vollständig gelöscht.

15.3 Zugriff auf gespeicherte Daten

Der Zugriff auf gespeicherte Kundenprojekte ist ausschließlich autorisierten Mitarbeitern vorbehalten, die diesen Zugriff zur Erfüllung ihrer beruflichen Aufgaben benötigen. Alle Mitarbeiter sind verpflichtet, die Vertraulichkeit der Daten zu wahren und Datenschutzbestimmungen einzuhalten.

15.4 Rechte des Kunden

Der Kunde hat das Recht, jederzeit Auskunft über die gespeicherten Daten zu erhalten, diese berichtigen oder löschen zu lassen, sowie die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen. Auch kann eine Kopie der Daten angefordert werden. Anfragen sind schriftlich an uns zu richten.

15.5 Datensicherheit

Wir setzen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ein, um die Sicherheit der gespeicherten Daten zu gewährleisten und sie vor unbefugtem Zugriff, Verlust oder Missbrauch zu schützen.

16. Anzuwendendes Recht

16.1. Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen dem Unternehmen und dem/der Auftraggebenden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner oder ihren Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

17. Erfüllungsort und Gerichtsstand

17.1. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens. Bei Versand geht die Gefahr auf den Auftraggebenden oder die Auftraggebende über, sobald das Unternehmen seine Ware und/oder Dienstleistung dem von ihm gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.

17.2. Als Gerichtsstand für alle sich zwischen dem Unternehmen und dem/der Auftraggebenden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz des Unternehmens sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist das Unternehmen berechtigt, den/die Auftraggebende/m an seinem/ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.